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Wann ist ein Schwangerschaftsabbruch erlaubt?

Ein Schwangerschaftsabbruch ist bei folgenden, durch eine Ärztin oder einen Arzt bestätigten Indikationen nicht strafbar:

  1. Abbruch ohne Indikation/ nach Beratung

    Ein Schwangerschaftsabbruch ist bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfägnis zulässig, wenn

    - Sie sich der gesetzlich vorgeschiebenen Beratung unterzogen haben und

    - der Abbruch von einer Ärztin oder einem Arzt

    - frühestens am 4.Tag nach dem Tag vorgenommen wird, an dem die Beratung abgeschlossen wurde.

    Sie benötigen eine Bescheinigung über das Beratungsgespräch.

    Die Kosten für den Eingriff werden von der Krankenkasse getragen, wenn das Einkommen der Frau eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.

  2. Medizinische Indikation (§ 218a Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

    Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit der Frau (seelisch oder körperlich oder bei schwerer psychischer Notlage) bedroht.

    Bei einer medizinischen Indikation besteht weder eine Beratungspflicht noch eine zeitliche Frist, bis wann der Schwangerschaftsabbruch durchgeführt sein muß.

    Die Feststellung der Indikation setzt die ärztliche Erkenntnis voraus, daß unter Berücksichtigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Lebensverhältnisse eine Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der Mutter besteht.

    Die Kosten für den Eingriff werden von der Krankenkasse getragen.

  3. Kriminologische Indikation (§ 218a Abs. 3 StGB)

    Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn die Schwangerschaft durch Vergewaltigung oder ein anderes Sexualdelikt (nach §§ 176 bis 179 StGB: z.B. sexueller Mißbrauch von Kindern oder widerstandsunfähiger Mädchen oder Frauen und bei, sexuelle Nötigung ...) verursacht wurde. Auch für diese Indikation müssen die Voraussetzungen nach ärztlicher Erkenntnis vorliegen.

    Auch bei einer kriminologischen Indikation besteht keine Beratungspflicht. Der Schwangerschaftsabbruch darf jedoch nur bis zum Ende der 12. Woche nach Empfängnis durchgeführt werden.

    Die Kosten für den Eingriff werden von der Krankenkasse getragen.