Beratung im
Kontext von
vorgeburtlichen Untersuchungen
Vorgeburtliche
Untersuchungen sind
selbstverständlicher Teil der Schwangerschaftsvorsorge. Zusätzlich gibt
es
vorgeburtliche Untersuchungen (Pränataldiagnostik), die mittels
unterschiedlicher Methoden und Tests nach Normabweichungen suchen, die
Aufschluss geben sollen über mögliche Erkrankungen oder Behinderungen
des
Ungeborenen. Nur wenige der durch PND gestellten Diagnosen sind
therapierbar.
Frauen und
Paare können durch die
Diagnostik und auffällige PND- Befunde verunsichert und belastet
werden. Wenn
sich der Befund bestätigt und sie erfahren, dass ihr Kind krank oder
behindert
sein wird, kann dies eine Krise auslösen. Den betroffenen Frauen/Paaren
stellen
sich schwierige Fragen, wie wird das Leben mit einem Kind mit
Behinderung oder
Krankheit sein wird oder nach einem späten Schwangerschaftsabbruch mit
medizinischer Indikation.
Schwangere
Frauen (und ihre Partner) haben ein Recht auf Wissen, ebenso jedoch auf
Nichtwissen.
Deshalb bedürfen vorgeburtliche genetische Untersuchungen der
ausdrücklichen
und schriftlichen Zustimmung der Schwangeren, die jederzeit widerrufen
werden
kann *1
.
Ärztinnen
und Ärzte sind
sowohl vor und nach der Durchführung von genetischen Untersuchungen als
auch
bei einem auffälligen pränataldiagnostischem Befund zu umfassender
Aufklärung
und Beratung und zum Hinweis bzw. auf Wunsch zur Vermittlung zu
vertiefender
psychosoziale Beratung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle
gesetzlich
verpflichtet.
(1) Sprechen nach den Ergebnissen von pränatal-diagnostischen Maßnahmen dringende Gründe für die Annahme, dass die körperliche oder geistige Gesundheit des Kindes geschädigt ist, so hat die Ärztin oder der Arzt, die oder der der Schwangeren die Diagnose mitteilt, über die medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben, unter Hinzuziehung von Ärztinnen oder Ärzten, die mit dieser Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung haben, zu beraten. Die Beratung erfolgt in allgemein verständlicher Form und ergebnisoffen. Sie umfasst die eingehende Erörterung der möglichen medizinischen, psychischen und sozialen Fragen sowie der Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen und psychischen Belastungen. Die Ärztin oder der Arzt hat über den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen nach § 3 und zu Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden zu vermitteln.
(2) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der gemäß § 218b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs die schriftliche Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs zu treffen hat, hat vor der schriftlichen Feststellung gemäß § 218b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs die Schwangere über die medizinischen und psychischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs zu beraten, über den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen nach § 3 zu vermitteln, soweit dies nicht auf Grund des Absatzes 1 bereits geschehen ist. Die schriftliche Feststellung darf nicht vor Ablauf von drei Tagen nach der Mitteilung der Diagnose gemäß Absatz 1 Satz 1 oder nach der Beratung gemäß Satz 1 vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Schwangerschaft abgebrochen werden muss, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren abzuwenden.
(3) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die schriftliche Feststellung der Indikation zu treffen hat, hat bei der schriftlichen Feststellung eine schriftliche Bestätigung der Schwangeren über die Beratung und Vermittlung nach den Absätzen 1 und 2 oder über den Verzicht darauf einzuholen, nicht aber vor Ablauf der Bedenkzeit nach Absatz 2 Satz 2.
Weiter
Informationen zur vorgeburtlichen Diagnostik und Beratung erhalten Sie
in der kostenlosen Broschüre: "Pränataldiagnostik und Beratung",
erhältlich beim Netzwerk Gegen Selektion durch Pränataldiagnostik,
Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte,
Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf, Tel.: 0211 / 640040, Fax: 0211 / 6400420
Netzwerk gegen Selektion durch Pränataldiagnostik www.netzwerk-praenataldiagnostik.de
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung www.familienplanung.de
Infos über vorgeburtliche Diagnostik
Amniozentese/Fruchtwasserpunktion
Die Amniozentese steht seit ca. 30 Jahren als pränatales Diagnoseverfahren zur Verfügung.
Frauen, die das 35. Lebensjahr überschritten haben, wird sie von Frauenärzten als Untersuchungsmethode empfohlen, um festzustellen, ob das Kind fehlgebildet ist.
Empfohlen wird die Amniozentese routinemäßig, wenn
einer der beiden Elternteile oder ein älteres Geschwisterkind eine Chromosomenanomalie hat
einer der beiden Elternteile Träger einer Erbkrankheit ist
wenn ein älteres Geschwisterkind mit einem Neuralrohrdefekt wie der Spina bifida geboren wurde
in der Familie eine Chromosomenanomalie wie das Down-Syndrom (Mongolismus oder Trisomie 21) vorhanden ist
wenn die Mutter schon mal eine Fehlgeburt hatte
eine zu hohe Konzentration an Alpha Fetoprotein im Blut der Mutter festgestellt wird. Diese Substanz wird vom Fetus produziert und eine zu hohe Konzentration kann auf eine ernsthafte Schwangerschaftsstörung hinweisen.( siehe der "Große Gesundheitsratgeber Frauen" S. 311)
Was geschieht bei der Amniozentese/ Fruchtwasserpunktion
Die Fruchtwasserentnahme wird i.d.R. bei örtlicher Betäubung durchgeführt. Das ist ab der 14. Schwangerschaftswoche möglich, wird aber i.d.R. in der 15.-17. Schwangerschaftswoche gemacht. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich genügend Fruchtwasser und abgetretene Zellen des Fetus in der Fruchtblase. Während des Eingriffs ist die Frau an ein Ultraschallgerät angeschlossen, damit die Lage der Fruchtblase und die des Fetus kontrolliert werden kann, um mögliche Verletzungen beim Einführen der Hohlnadel zu vermeiden.
Der Arzt entnimmt, indem er eine Hohlnadel durch die Bauchdecke der Frau in die Fruchtblase einbringt, ca. 10-20 ml Fruchtwasser mit Zellen aus dem Fruchtwasser. Diese Zellen werden in einem speziellen Labor bis zur Zellteilung kultiviert , der sich eine Chromosomenuntersuchung, DNA - Analyse und biotechnische Tests anschließen.
Bei der Untersuchung wird automatisch auch das Geschlecht bestimmt.
Das Ergebnis liegt nach ein bis zwei Wochen vor. Risiken der Methode: Fehlgeburt (0,5-1%), Krämpfe, Blutungen, Fruchtwasserverlust.
Chorionzottenbiopsie
Durch Chorionzottenbiopsie können wie bei der Amniozentese eine Reihe von Chromosomenabweichungen, vererbbare Krankheiten und durch die sich anschließende DNA-Analyse Muskel- und Stoffwechselerkrankungen festgestellt werden.
Was geschieht bei der Chorionzottenbiopsie?
Der Eingriff wird i.d.R. in örtlicher Betäubung unter Ultraschallkontrolle durchgeführt. Mittels einer Hohlnadel werden entweder durch die Scheide oder durch die Bauchdecke der Frau Gewebeteile aus den Zotten (Chorion) entnommen. "Die Chorionzotten bilden sich an der äußeren Haut der Keimblase bzw. des Chorions, aus ihnen entwickelt sich die Plazenta. Da sich das Chorion nur nach der Befruchtung bildet, enthält es genauso wie die Chorionzotten die genetischen Bausteine des ungeborenen Lebens."( siehe "Große Gesundheitsratgeber...S. 313)
Entgegen der Amniozentese kann die Chorionzottenbiopsie bereits in der 9. – 12. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.
Der Befund liegt meist ein bis zwei Tage nach dem Eingriff vor, wenn eine spezielle Kultur angelegt wurde, dauert es bis zu zwei Wochen.
Risiken der Methode
Das Fehlgeburtsrisiko bei dieser Methode wird unterschiedlich bewertet. Es liegt zwischen ca.1- 5 %.
Es besteht die Gefahr einer Rhesussensibilisierung bei Rhesus negativen Frauen; vorbeugend wird deshalb Anti-D gespritzt.
Verschiedentlich wird auch die Möglichkeit der fetalen Fehlbildung, bedingt durch die Untersuchung, benannt.
Die genannten vorgeburtlichen Diagnoseverfahren dienen der medizinischen Abklärung, ob beim Ungeborenen eine Fehlentwicklung vorliegt
Damit ist aber über den weiteren Schwangerschaftsverlauf noch keine Entscheidung getroffen.
Im Gegenteil ,viele werdende Mütter und deren Partner sind sich der Tragweite dieser Untersuchungen nicht bewusst. Erst wenn das Ergebnis eine Fehlentwicklung des Ungeborenen nachweist, beginnt bei Ihnen eine oft quälende Auseinandersetzung über die weitere Vorgehensweise. Einige Frauen fühlen sich in der Konfliktsituation von den untersuchenden und beratenden Ärztinnen allein gelassen.
Fragen zur vorgeburtlichen Diagnostik
In dem Heft "Schwanger sein – ein Risiko" ist auf der S. 19 ein Fragenkatalog zur pränatalen Diagnostik aufgeführt.
Fragen, die hilfreich sein können, um zu einer Entscheidung zu kommen:
"Fühle ich mich ausreichend über die verschiedenen Methoden, ihre Möglichkeiten, ihre Risiken und die Konsequenzen informiert?
Dazu gehören Informationen über:
die Anzahl und Art der feststellbaren Krankheiten und Behinderungen,
das Eingriffsrisiko der jeweiligen Untersuchung,
den Zeitraum der Schwangerschaft, in dem die jeweilige Untersuchung durchgeführt werden kann,
die Dauer, bis das Ergebnis vorliegt,
die Zuverlässigkeit der Untersuchungsergebnisse,
späte Schwangerschaftsabbrüche,
Behandlungsmöglichkeiten während der Schwangerschaft oder nach der Geburt.
Welche Auswirkungen können die Untersuchungen auf meine Schwangerschaft haben?
Was bedeutet die Wartezeit bis zum Befund für mich?
Welche Konsequenzen sollen die Untersuchungsergebnisse für mich haben?
Welche Erwartungen habe ich gegenüber vorgeburtlicher Diagnostik?
Will ich alles, was zu erfahren ist, wissen?
Stehen für mich die Vor- und Nachteile der Diagnostik in einem angemessenen Verhältnis?
Was bedeutet es für mich, wenn ich keine vorgeburtliche Diagnostik durchführen lasse?
Welche anderen Möglichkeiten habe ich, um mich in meiner Schwangerschaft sicher zu fühlen?"
Literaturhinweis:
Die oben genannten Informationen sind den folgenden Medien entnommen:
"Schwanger sein – ein Risiko?" Netzwerk GEGEN SELEKTION DURCH PRÄNATALDIAGNOSTIK, Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf.
