Sorgerecht - Umgangsrecht - Namensrecht
Sorgerecht
Die elterliche Sorge umfasst bei allen Kindern die Personensorge, die die Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und die Bestimmung des Aufenthaltortes einschliesst, und die Vermögenssorge.
Sind Eltern miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu, auch dann wenn der Ehemann nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Die Vaterschaft des Kindes kann in diesem Fall, vom Vater, von der Mutter und vom Kind angefochten werden. Die Anfechtungsfrist beträgt für alle Beteiligten zwei Jahre und beginnt mit der Kenntnis der gegen die bisherige Vaterschaft sprechenden Umstände. Für die Anfechtungsrechte des Kindes gelten besondere Bestimmungen: Bis zur Volljährigkeit muß das Kind gesetzlich vertreten werden. Mit der Volljährigkeit beginnt die Zwei-Jahres-Frist für das Kind erneut, genauso, wennn das Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt erfährt, dass Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
Bei Geburt eines Kindes dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muß im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung neben dem Vater auch die Mutter die Vaterschaft anerkennen. Weigert sich der Vater, kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden. Hierzu können Sie sich entweder an das Jugendamt wenden, das im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft die Feststellung der Vaterschaft betreibt, sich anwaltlich vertreten lassen oder aber bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Vaterschaftsklage erheben. Die Vaterschaft wird in der Regel durch ein serologisches und eventuell zusätzlich ein DNA-Gutachten festgestellt.
Wenn Sie eine unverheiratete Mutter sind, haben Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind. Auch wenn Sie eine Beistandschaft des Jugendamtes wünschen, wird dadurch Ihr Sorgerecht nicht eingeschränkt. Die Legitimation Ihrer alleinigen Sorge bescheinigt Ihnen das zuständige Jugendamt.
Ab dem 01.07.1998 haben Sie auch als ledige Mutter die Möglichkeit, die Sorge mit dem Vater Ihres Kindes zu teilen, auch wenn Sie nicht mit Ihm zusammen wohnen. Wollen Sie beide gemeinsam die Sorge ausüben, müssen Sie eine Sorgeerklärung öffentlich beurkunden lassen bei einem Notar oder beim zuständigen Jugendamt. Üben unverheiratete Eltern die Sorge gemeinsam aus und trennen sich dann, gelten für diese Eltern dieselben Bestimmungen wie für geschiedene Elternteile. Die gemeinsame Sorge bleibt bestehen, es sei denn, ein Elternteil stellt einen Antrag auf Alleinsorge.
Umgangsrecht
Der Umgang mit beiden Elternteilen gehört in der Regel zum Kindeswohl. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, dieser wiederum ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Auch Großeltern, Geschwister und Stiefeltern, mit denen das Kind gemeinsam über einen längeren Zeitraum in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, haben ein Umgangsrecht, wenn das dem Wohle des Kindes dient.
Der Umgang kann auch ausgeschlossen und beschränkt werden. bei Umgangsschwierigkeiten ist es zunächst sinnvoll, sich Hilfe und Unterstützung durch das Jugendamt oder andere Beratungsstellen zu holen. Ist so keine Lösung der Konflikte möglich, kann der Umgang durch das Familiengericht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Das Familiengericht kann zum Beispiel auch anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit Dritter stattfinden darf.
Namensrecht
Steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu, trägt das Kind ihren Namen. Es ist auch möglich, dass das Kind den Namen seines Vaters trägt, wenn dieser zustimmt.
Bei gemeinsamer Sorge bestimmen die Eltern den Namen des Kindes gemeinsam. Möglich ist der Name der Mutter oder der des Vaters, eine Kombination aus beiden Namen ist nicht möglich. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht durch übertragung des Rechts der Namensbestimmung. Bei nachträglicher Begründung einer gemeinsamen Sorge eröffnet sich die Möglichkeit, den Namen des Kindes neu zu bestimmen, und zwar innerhalb von drei Monaten. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Namensbestimmung nur wirksam, wenn sich das Kind dieser Bestimmung anschließt.
Weiterhin ist eine Einbenennung des Kindes möglich, wenn ein allein sorgeberechtigter Elternteil eine Ehe eingeht so kann das Kind auch den Namen des Ehemannes annehmen. Der bisherige Name des Kindes kann vorangestellt oder angehängt werden. Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind bisher dessen Namen führte. Auch hier muß das Kind nach Vollendung des fünften Lebensjahres seine Einwilligung geben.
Weitere Infos in der Broschüre:
"Eltern bleiben Eltern" Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Broschürenstelle, Postfach 201551, 53145 Bonn, Tel.: 0180/5329329
"Das Neue Kindschaftsrecht" Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Broschürenstelle, Postfach 201551, 53145 Bonn, Tel.: 0180/5329329
