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Selbstverständnis der AWO

In ihrem Grundsatzprogramm vom März 1999 fordert die AWO:

"Selbstbestimmungsrecht für Frauen: Schwangerschaftsberatung"

Die Prinzipien der Beratungsarbeit in den Bereichen Familienplanung, Sexualpädagogik und Schwangerschaftskonfliktberatung fußen auf einem umfassenden Selbstbestimmungsrecht der Frau sowie der Selbstverantwortung der zu beratenden Frauen - und auch Männer -. Beratung soll freiwillig werden, dafür wird sich die AWO einsetzen. Der §219 STGB (ehemals §218 STGB) ist zu streichen."

Die sozialpolitische und fachliche Position der Arbeiterwohlfahrt zum § 218

In ihrer Beratungsarbeit geht die AWO - entsprechend ihren Grundwerten - vom Selbstbestimmungsrecht und der Selbstverantwortung der zu beratenden Frauen und Männer aus. Damit treten wir auch ein für den vom Bundesverfassungsgericht zum

§ 218 geforderten "Schutz und die Achtung der Menschenwürde der Frau, vor allem für ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie ihr Persönlichkeitsrecht" (Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts vom 18.05.1993). Das bedeutet auch, dass wir Frauen mit ihrer Verantwortung und in ihrem Recht auf Selbstbestimmung ernst nehmen. Aus dieser, in der AWO fest verankerten Grundhaltung leitet sich sowohl die allgemeine Beratungsarbeit als auch die Pflichtberatung nach § 219 Strafgesetzbuch (StGB) und § 5 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) ab, die auch von einer Verpflichtung zum Schutz des werdenden Kindes ausgeht.

Dennoch: Die AWO steht der gesetzlichen Neuregelung des § 218, der sogenannten "Beratungsregelung" nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Mai 1993 kritisch gegenüber. Denn immer sind es die Interessen der Frau, ihr Recht auf Selbstbestimmung und eigenverantwortliches Denken und Handeln, für die sich die AWO in ihrer fast 80jährigen Geschichte einsetzt. Das geltende Gesetz erschwert eine parteiliche Interessenvertretung für Frauen. Dennoch versucht die AWO ihr Beratungsverständnis mit der geltenden Gesetzeslage zu verwirklichen, indem sie alle sich bietenden Handlungsspielräume nutzt.

Die Neuregelung des § 218 im Überblick

Neben vielen anderen Neuregelungen machte die deutsche Einheit auch die Angleichung des Rechts zum Schwangerschaftsabbruch notwendig. Mit dem neuen Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHändG, hier insbesondere §§ 219 StGB und 5 ff SchKG) existiert seit dem 1. Januar 1996 ein bundeseinheitliches Recht, das den § 218 für die alten Bundesländer jedoch nicht grundlegend ändert. Danach gilt:

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Strafrechts grundsätzlich verboten, er bleibt jedoch straffrei,wenn

Von der Schwangeren wird erwartet, dass sie die Gründe angibt, deretwegen sie einen Abbruch in Erwägung zieht.

Vor allem für die Frauen in den neuen Bundesländern stellt die Neuregelung des § 218 eine erhebliche Verschärfung dar: Ein Schwangerschaftsabbruch ohne Indikation - wie zu Zeiten der DDR praktiziert - bleibt nach erfolgter Pflichtberatung zwar straffrei, ist aber jetzt rechtswidrig. Für die Frauen in den alten Bundesländern entfällt die ehedem notwendige Indikationsstellung durch Ärztin oder Arzt.

Die jetzige Regelung diskriminiert Frauen auch weiterhin.

Schwangerschaftskonfliktberatung im Selbstverständnis der AWO

Der Gesetzgeber geht davon aus, daß mit der jetzigen Regelung ein vielseitiges und plurales Beratungsangebot sichergestellt werden kann. Dennoch widerspricht eine Pflichtberatung dem Selbstverständnis der AWO. Denn nicht die verordnete, sondern nur eine offene, freiwillige Beratung kann den unterschiedlichen Bedürfnissen der Ratsuchenden und ihrer sozialen Situation gerecht werden.

Beratung - so steht es auch im SchKG - soll die zu beratenden Frauen ermutigen und nicht einschüchtern. Sie soll Verständnis wecken und nicht belehren, die Verantwortung stärken und nicht bevormunden. Doch wie können diese Kriterien erfüllt werden, wenn im SchKG den Beraterinnen genaue Vorgaben über die Inhalte und Ziele der Beratung gemacht werden ?

Dieses sanktionierende Vorgehen ist einmalig für eine im gesetzlichen Auftrag durchgeführten Beratungstätigkeit und unterscheidet sich damit von Erziehungs-, Trennungs-, Scheidungs- und Schuldnerberatung.

Nach Meinung der AWO kann und muß auch Schwangerschaftskonfliktberatung freiwillig sein. Denn Beratung an sich fördert Aufklärung und Selbstaufklärung. Sie ist kein Akt der Anpassung. Sie dient der Selbstfindung und der Selbstbestimmung und geht vom Unverschuldetsein der betroffenen, ratsuchenden Frau aus. Die Ratsuchende soll durch die Begleitung bei der Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch ihre Konfliktfähigkeit entdecken, ihre eigenen Bedürfnisse formulieren und Gefühle eigener Stärke entwickeln. Denn nur so kann das Ziel jeder Beratung erreicht werden: Hilflosigkeit zu überwinden und Handlungsspielräume zu erweitern. Beratung, verstanden als sozialarbeiterische und soziapädagogische Handlungs- und Interventionsform, informiert, ordnet, systematisiert und gewichtet nach Problemlagen. Sie gesteht prozesshaft Unterstützung und Begleitung zu.

Nicht zuletzt bedeutet Beratung in der Familienplanung, bei Schwangerschaft und Schwangerschaftskonflikten auch Präventionsarbeit. Nicht Strafandrohung, sondern auf Vorbeugung ausgerichtete sexualpädagogische Einzel-, Paar- und Gruppenarbeit trägt dazu bei, die Zahl unerwünschter Schwangerschaften zu verringern. Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz sieht ein ausreichendes Angebot wohnortnaher, qualifizierter Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung bei angemessener öffentlicher Förderung vor.

Aber unzureichende Finanzierung und komplizierte Förderrichtlinien erschweren die Arbeit der Beratungsstellen. Nach Auffassung der AWO hat die öffentliche Hand dafür Sorge zu tragen, dass gesetzlich zugesicherten Leistungen auch in vollem Umfang von ihr gewährt werden. Nur so läßt sich das bewährte plurale Angebot sicherstellen.

Um der Vielschichtigkeit der Problemstellungen bei Fragen zur Sexualität, Familienplanung, Schwangerschaft sowie bei Schwangerschaftskonflikten Rechnung tragen zu können, vertritt die AWO ein integratives Beratungskonzept, Die AWO bietet jeder Frau und jedem Mann Beratung zu allen Problembereichen, die die genannten Themen mittelbar und unmittelbar berühren.

Dieser, von allen Beratungsstellen der AWO praktizierte Ansatz geht weit über die klassische Beratung zu Familienplanung, Schwangerschaft und Schwangerschaftskonflikten hinaus. Wir bieten zum Beispiel auch Beratung bei