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Mutterschutz -

zum Beispiel Kündigungsschutz

Sobald Sie als Arbeitnehmerin schwanger sind, gelten für Sie eine Reihe von Schutzbestimmungen, durch die Sie und Ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt geschützt werden. So dürfen Sie während der Schwangerschaft keinen Arbeiten ausgesetzt werden, die gefährlich für das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind sind. Ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter gilt z. B. ab dem sechsten Monat der Schwangerschaft bei Tätigkeiten, die ein ständiges Stehen erfordern, soweit diese Beschäftigung täglich 4 Stunden überschreitet.

Sie dürfen weder schwere körperliche Arbeiten verrichten, noch am Fließband oder im Akkord arbeiten. Verboten sind auch, von Ausnahmen abgesehen, Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Unter bestimmten Bedingungen kann im Einzelfall aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses auch ein individuelles Beschäftigungsverbot angeordnet werden. Die letzten 6 Wochen vor der Geburt brauchen Sie als werdende Mutter nicht zu arbeiten, außer Sie wollen es ausdrücklich selbst. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht allerdings 8 Wochen bzw. bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist um den Zeitraum, um den die Schutzfrist vor der Geburt verkürzt w urde.

Das Mutterschutzgesetz mit seinem Arbeitsschutz gilt für alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Frauen. Es ist also egal, ob Sie zur Probe, zur Aushilfe, nebenberuflich oder in Teilzeit (auch geringfügig) beschäftigt sind. Für Beamtinnen gelten die Verordnungen über den Mutterschutz, die zum Teil von den allgemeinen Mutterschutzvorschriften, nicht aber von deren Schutzniveau, abweichen. Sobald Sie über Ihre Schwangerschaft Bescheid wissen, sollen Sie diese und den voraussichtlichen Geburtstermin Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt besitzen Sie Kündigungsschutz. Die Einhaltung der Schutzbestimmungen durch den/die Arbeitgeber/in wird von den Aufsichtsbehörden überwacht. In einigen Bundesländern sind dafür die Gewerbeaufsichtsämter, in anderen Länd ern staatliche Arbeitsschutzämter zuständig (Auskünfte über die Zuständigkeit erteilt das jeweilige Landesministerium für Arbeit und Soziales). Dort erhalten Sie auch Informationen und Unterstützung, falls Sie mit Ihrem/-r Arbeitgeber/-in Probleme wegen der Schwangerschaft haben. In solchen Fällen sollten Sie sich jedoch auch an den Betriebsrat bzw. Personalrat mit der Bitte um Hilfe und Information wenden.