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Kosten eines Abbruchs mit Indikation

Die Kosten eines Abbruchs mit ärztlich festgestellter medizinischer Indikation werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (oder Beihilfe) und den Privatkrankenkassen übernommen. Bei einer kriminologischen Indikation zahlen die gesetzlichen Kassen ebenso die Kosten. Mit den Privatkrankenkassen muß dieses jeweils geklärt werden.