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Elterngeld / Elternzeit

Am 01.01.2011 tritt das neue Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft.

Mit dem Elterngeld soll Ihre Leistung für die Betreuung und Erziehung des Kindes eine finanzielle Anerkennung durch die Gesellschaft erfahren. Sowohl die Mutter als auch der Vater können das Elterngeld in Anspruch nehmen.

Ab dem 1.01.2011 beträgt die Höhe des Elterngeldes 65 Prozent des zuvor bezogenen, wegfallenden Netto- Einkommens. Berücksichtigt werden die letzten 12 Monate vor der Geburt. Wurde nur 8 Monate vor der Geburt ein Einkommen inklusive Mutterschaftsgeld erzielt, so wird dies durch 12 geteilt und davon werden dann die 65% berechnet. Das Elterngeld beträgt maximal 1800€.

Besserverdienende mit einem Einkommen von brutto 250.000,00€ als Alleinerziehende oder 500.000,00€ bei einem Paar haben keinen Anspruch auf  Elterngeld.

Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Bonus in Höhe von je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. 

Für Geringverdiener wird eine, oberhalb von 65 Prozent liegende Elterngeld-Summe festgelegt: pro zwanzig Euro unterhalb von 1000 Euro steigt der Prozentsatz jeweils um einen Punkt ( bei 980 Euro Verdienst ergeben 68%; 700 Euro Nettoverdienst ergeben 82%, das bedeutet 574 Euro Elterngeld).

Während des Bezuges von Elterngeld ist eine Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden möglich. In diesem Fall beträgt das Elterngeld 65% aus der Differenz des Nettoeinkommens vor der Geburt und des Nettoeinkommens nach der Geburt.

Alleinerziehende erhalten das Elterngeld 14 Monate, da sie Vater- und Muttermonate erfüllen.

Mütter oder Väter ohne Einkommen, Hausfrauen/ Hausmänner, Arbeitslose oder Studierende erhalten ein Jahr ein Mindestelterngeld von 300 Euro. Es wird nicht mit dem BAföG verrechnet.        
Elterngeld wird ab dem 01.01.2011 auf Sozialleistungen wie       Arbeitslosengeld II, Kindergeldzuschlag und Sozialhilfe als Einkommen angerechnet. 

Frauen, die vor der Geburt gearbeitet haben und ALG II ergänzend erhielten/ erhalten, wird, je nach Höhe ihres Einkommens, das Elterngeld bis zu 300€ beim ALG II nicht angerechnet. Zusätzlich bleibt ihnen eine  Versicherungpauschale von 30€.

Dehnung des Elterngeldes auf 24 Monate: Der Gesamtbetrag wird dann nicht in 12 bzw. 14 Monaten gezahlt, sondern in 24 bis 28 monatliche Raten aufgeteilt.                                                                                                   

Beträgt die Zeit zwischen zwei Geburten maximal 36 Monate, ist ein „Geschwisterbonus” vorgesehen. Dieser beträgt 10% des Elterngeldes mindestens 75 Euro. Wenn das 1. Kind 30 Monate bei der Geburt des Geschwisterkindes ist wird der Bonus noch 6 Monate gezahlt.

Das Elterngeld ist steuer- und abgabefrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld besteht vom Tage der Geburt des Kindes an. Es kann bis zum 12. Lebensmonat des Kindes gezahlt werden. Elterngeld verlängert sich um zwei Monate, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elternzeit in Anspruch nimmt oder bei Alleinerziehenden.

Anspruch auf Elterngeld haben Personen, die:

Fällt eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld im Laufe eines Lebensmonats weg, z. B. Aufnahme einer Vollbeschäftigung, dann endet die Zahlung mit Ablauf dieses Lebensmonats.

Wenn beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, bestimmen sie selbst, an wen von ihnen das Elterngeld gezahlt werden soll - Sie können sich aber auch abwechseln. Die Gesamtdauer des Bezuges von Elterngeld beträgt maximal 14 Monate.

Auch ohne das Recht der Personensorge kann für nichtehelich Kinder und Kinder des Ehepartners ein Anspruch auf Elterngeld bestehen, ebenso für angenommene Kinder und Kinder in Adoptionspflege. Väter nichtehelicher Kinder benötigen hierzu die Zustimmung der Mutter.

Elterngeld während der Ausbildung

Auszubildende, Schüler/-innen und Studenten/-innen erhalten Elterngeld in Höhe von 300 Euro unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung unterbrechen oder nicht. Dies ist eine Ausnahmeregelung, mit der erreicht werden soll, dass sie die Ausbildung zügig abschließen können.

Elternzeit (Erziehungsurlaub):

1. Dauer:

Die Dauer der Elternzeit beträgt 3 Jahre. Eltern können ganz oder zeitweise gemeinsame Elternzeit nehmen. Die Eltern können, wenn sie wollen, die Elternzeit vom 1. Tag bis zum 3. Geburtstag des Kindes gemeinsam nutzen.

2. Flexibles drittes Jahr

Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Übertragung von einem Jahr Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1. Schuljahres möglich.

3. Anmeldefristen der Elternzeit

Spätestens sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit (2 Wochen nach der Geburt des Kindes) muss man die Elternzeit beim Arbeitgeber anmelden. Will der Partner/die Partnerin das zweite Jahr der Elternzeit nehmen, so muss dies dem Arbeitgeber acht Wochen vorher mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Dauer der Elternzeit ist dem Arbeitgeber gegenüber verbindlich und kann nur mit dessen Einverständnis geändert werden.

4. Anspruch auf Teilzeitarbeit

Die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit beträgt bis zu 30 Stunden. Beim gemeinsamer Elternzeit sind zusammen 60 Stunden möglich.

5. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

ArbeitnehmerInnen haben einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit im Rahmen von 15 bis 30 Stunden. Der Anspruch gilt in allen Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht dann nicht, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Nach der Beendigung der Elternzeit haben Sie einen Anspruch auf ihre vorherige Arbeitszeit.

Landeserziehungsgeld

In den Bundesländern Baden Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen gibt es im Anschluß an das oben beschriebene Bundeselterngeld für ein weiteres halbes oder ganzes Jahr ein sogenanntes Landeserzeihungsgeld in unterschiedlicher Höhe (zwischen 205,-- und 300,-- Euro).

Eine grundsätzliche Voraussetzung für den Erhalt der meisten Landeserziehungsgelder ist, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (seit der Geburt Ihres Kindes) in dem entsprechenden Bundesland haben.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.bmfsfj.de